Wie frei ist die Kassenfreiheit?

Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (BGBl. I 2017, 872), das am 01. Juni 2017 in Kraft getreten ist, wird es gravierende Auswirkungen auf weite Teile des Steuerstrafrechts geben. Dabei hat der deutsche Gesetzgeber es im internationalen Vergleich nicht geschafft, optimale Lösungen zu finden, obwohl gerade der steuerliche und vermögensrechtliche Bereich bereits äußerst internationalisiert ist.

Entgegen der Meinung der meisten Experten ist nun auch weiterhin die offene Ladenkasse erlaubt; es gibt weiterhin keine Pflicht zu elektronischen Kasse. Neben diesem Schlag ins Gesicht für die E-Kasse wurde auch das INSIKA-Verfahren nicht etabliert. Experten nennen dies ‚Downsizing‘, was weitgehend ein technologischer Rückschritt für die deutschen Kaufleute bedeutet.

Seit 2017 gibt es eine Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 Abs.1 AO); somit müssen die Buchungen demnächst einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Diese Pflicht entfällt bei Zumutbarkeitsgründen, wie der Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen gegen Barzahlung. Somit sind zum Beispiel Imbissbesitzer von dieser Pflicht befreit. Die Befreiung von dieser Pflicht entfällt jedoch, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem benutzt wird.

Öffnungsklausel als beachtliches Problem

Diese Öffnungsklausel stellt ein beachtliches Problem da. Sie zitiert quasi eine Rechtsprechung aus dem Jahr 1966 (!) und stellt aus schierer Angst vor Manipulation eine Diskriminierung der technologisierten Einzelhändler dar.

Auch nicht juristisch Bewanderten dürfte die Idee kommen, dass sich die Rechtsprechung in den letzten 50 Jahren durchaus geändert hat, gerade in einem Bereich, der seitdem elektronischer ist als nahezu alle anderen Bereiche.  Experten sind der Ansicht, dass jenes Gesetz weder die technisch-/elektronische Entwicklung widerspiegelt, noch den Entwicklungsstand der Rechtsprechung. Hierbei sollte nicht verachtet werden, dass die offene (nicht elektronische) Ladenkasse tatsächlich weiterhin zulässig sein sollte, da sie für einen bestimmten Unternehmerstab (Anschaffungs-)Vorteile bringt.

Für E-Kassen, die im Zeitraum 25.11.2010 bis 31.12.2012 erworben wurden, soll durch ein Sicherheitsmodul, ein Speichermedium und eine digitale Schnittstelle die Möglichkeit zur Manipulation eliminiert werden. Seit dem 07.07.2017 ist das Finanzministerium zudem ermächtigt, diese Daten zu speichern. Zusätzlich wird es ab 2020 eine Belegausgabepflicht geben. Somit bekommen die Finanzbehörden zu Lasten von Unternehmern die absolute Kontrolle über Buchungen und Aufzeichnungen.

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