Augen auf beim Autokauf

Der Neuwagenkauf

Spielzeug, Statussymbol, Luxusobjekt oder einfach ein Gefährt – so oder so, ein Neuwagen ist teuer. Da die Vorfreude bekanntlich die größte Freude ist, sollten Sie sich von ihr nicht übermäßig kontrollieren lassen, wenn Sie Ihre neueste Errungenschaft vom Autohof fahren. Denn umso größer ist am Ende der Ärger, wenn Ihr Neuwagen einen Mangel hat. Begutachten Sie Ihren Neuwagen vor der ‚Jungfernfahrt‘ daher genau, sonst könnte es teuer werden.

Wenn der Neuwagen einen Mangel aufweist

Stellen Sie bei der Übergabe fest, dass Ihr Neuwagen einen Mangel hat, teilen Sie dies Ihrem KFZ-Händler umgehend mit. Lassen Sie sich am besten schriftlich bestätigen, dass der Pkw bei der Übergabe (sog. Gefahrenübergang) einen Sachmangel hatte, und dass der Verkäufer diesen noch zu beseitigen hat. Zwar haben Sie als Verbraucher den Vorteil, dass der Verkäufer Ihnen in den ersten sechs Monaten nachweisen muss, dass Sie den Mangel verursacht haben, aber ausruhen sollten Sie sich hierauf nicht.

Zudem müssen Sie Ihren Verkäufer zur sogenannten Nacherfüllung (der Beseitigung der Mängel) auffordern. Lassen Sie sich nicht mit Floskeln wie „Das ist serienmäßig.“ abweisen. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch und sollten Ihre Gewährleistungsrechte in jedem Fall durchsetzen.

Kontaktieren Sie Ihren Anwalt, er wird Sie beraten und über Alternativen aufklären.

Wenn Ihr Händler sich stur stellt

Falls sich Ihr Händler weigert, die Nacherfüllung zu gewährleisten, sollten Sie spätestens nun einen Anwalt hinzuziehen. Sie haben ein Recht auf die Rückgewähr Ihres Geldes oder die Reparatur/die Neulieferung.

Ihr Anwalt wird Sie hierzu beraten, Ihnen Empfehlungen geben, und Sie durch ein eventuelles Gerichtsverfahren begleiten.

Mangel

Falls Sie sich mit Ihrem Händler darüber streiten, ob ein Mangel vorliegt und wer diesen zu vertreten hat, kann ihn Ihr Anwalt im Zweifel mit Hilfe eines Sachverständigen ermitteln.

Verjährung der Gewährleistungsansprüche

Das BGB sieht vor, dass bei Neuwagen eine Verjährungsfrist von mindestens zwei Jahren gegeben sein muss. Eine Verkürzung der Frist ist unzulässig.

Sollten Sie in Ihrem Vertrag trotzdem eine entsprechende Klausel finden, sollten Sie sich mit Ihrem Anwalt beratschlagen.

Der Gebrauchtwagenkauf

Beim Gebrauchtwagenkauf ist es wichtig, ob Sie den PKW von einer Privatperson, oder einem gewerbsmäßigen Verkäufer erstanden haben und wie dieser beworben/deklariert wurde.

  • Gebrauchtwagenkauf von Privatpersonen
    Bei Verkauf von einer Privatperson an eine Privatperson ist ein völliger Ausschluss der Haftung für Sachmängel nach wie vor zulässig. Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ haben immer noch ihre Gültigkeit. Sie können den Verkäufer nur dann bei später auftretenden Mängeln haftbar machen, wenn der Verkäufer wissentlich falsche Angaben über den Zustand des Fahrzeugs gemacht hat. In diesen Fällen kann sich der Verkäufer nicht auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen.
  • Gebrauchtwagenkauf vom Händler
    Gewerbsmäßige Gebrauchtwagenhändler können ihre Haftung für Sachmängel des Gebrauchtwagens nicht mehr komplett ausschließen, d.h. der Verkäufer hat für Fehler am Fahrzeug einzustehen und diese zu beheben. Die Gewährleistungspflicht beträgt bei Gebrauchtfahrzeugen 1 Jahr.

Wenn Sie feststellen, dass Sie beim Gebrauchtwagenkauf, ob nun von einer Privatperson oder von einem Händler, mit falschen Angaben getäuscht wurden, sollten Sie unverzüglich Beistand von Ihrem Anwalt anfordern.

Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag ist die unverbindliche oder verbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten einer Reparatur im Rahmen der Anbahnung eines Werkstattauftrages. Dieser ist grundsätzlich nicht als Beratung zu honorieren. Es können jedoch Kosten dafür anfallen, wenn Sie dem zugestimmt haben sollten. Da Kostenvoranschläge im Grundsatz kostenfrei sind, gilt auch hier der Leitsatz „Im Zweifel für den Verbraucher“.

Überschreitung des Kostenvoranschlags

Wenn die Realkosten deutlich höher sind als die des unverbindlichen Kostenvoranschlags, ist dies immer ärgerlich. Pauschal lässt sich nicht sagen, ab welchem Wert oder ab welcher Grenze diese Überschreitung unzulässig ist. Dies ist oftmals vom Einzelfall abhängig. Der Wert von 15% wird in der juristischen Literatur jedoch als unverbindlicher Wert oftmals genannt. Sollte der Preis der Realkosten über diesen 15% liegen, sollten Sie dies nicht hinnehmen.

Falsche Rechnung?

Fällt die Rechnung höher aus als geplant, hängt der Umfang der Zahlungspflicht davon ab, was mit der Werkstatt vereinbart worden ist. Wurde keinerlei Vereinbarung geschlossen, muss der Kunde die ortsübliche Taxe zahlen, auch wenn er selbst mit einem geringeren Preis gerechnet hat. Vereinbarte Pauschalpreise sind wiederum für beide Vertragsparteien bindend.

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