In den eigenen vier Wänden frieren?

Gerade im Herbst und Winter, wenn es nass und kalt ist, ist es besonders ärgerlich, wenn man in seinen eigenen vier Wänden frieren muss. Man dreht die Heizung auf, jedoch passiert nichts.

Was können Mieter tun? Was müssen Vermieter tun? Dieser Artikel soll Sie zu diesem Thema aufklären.

In den eigenen vier Wänden frieren? Das können Sie dagegen tun

Wer eine Gasetagenheizung oder einen Gas- oder Kohleofen besitzt, kann selbst entscheiden, wie warm er es haben möchte. Davon sind jedoch die wenigsten Mieter betroffen. Die meisten Mietwohnungen sind mit einer Zentralheizung ausgestattet. In diesen entscheidet der Vermieter zentral über die Heizanlage für das ganze Haus und entscheidet somit über Wärme und Kälte.

Die Regelungen hierzu sind wie folgt:

  • In der Heizperiode (1.Oktober – 30.April) muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass in den Mieträumen die sogenannte Raumtemperatur herrscht. Diese beträgt zwischen 20 bis 22 °C.
  • Diese Regelungen gelten für den Zeitraum von 6:00 Uhr morgens bis 23:00 Uhr abends.
  • In der Nacht (23:00 Uhr – 6:00 Uhr) müssen die Räume hingegen nur auf 18 °C beheizbar sein.
  • Mietverträge mit anders lautenden Klauseln sind nach dem Schuldrecht unwirksam, wenn sie den Mieter benachteiligen.

Was tun, wenn die Heizung ausfällt?

Mietern wird geraten, in den Fällen, in welchen die Heizung nicht funktioniert, den Vermieter telefonisch und/oder schriftlich zu kontaktieren und ihm eine angemessen Frist zur Reparatur zu stellen. Da es sich um einen Wohnmangel handelt, muss der Vermieter den Schaden beheben oder einen Handwerker damit beauftragen.


Achtung: Wenn sie einen solchen Schaden selber „in die Hand nehmen“, kann es Ihnen unter Umständen passieren, dass Sie auf den entstehende Kosten sitzen bleiben! Dies gilt allerdings nicht in Notfällen oder wenn Sie den Vermieter an Nicht-Werktagen nicht erreichen können.


Wenn der Mangel (also die defekte Heizung) nach Meldung an den Vermieter für einen längeren Zeitpunkt nicht behoben wird, steht es dem Mieter zu, die Miete zu kürzen. Allerdings hängt es stark vom Einzelfall ab, wie hoch die Mietminderung sein kann. Sprechen Sie sich hierzu am besten mit Ihrem Rechtsbeistand ab! Die Rechtsprechung macht gerade bei Heizungsausfällen sehr differenzierte Unterscheidungen. Diese reichen bei Heizungsausfällen von 20 % bis zu 100 %.

Heizen außerhalb der Heizperiode – geht das?

Auch an kalten Sommertagen müssen Mieter nicht frieren, denn auch außerhalb der Heizperiode muss der Vermieter die Heizanlage anstellen, wenn entsprechender Bedarf ist: Dies gilt, wenn die Temperatur im Zimmer tagsüber unter 16 °C sinkt oder wenn es in der Wohnung zeitweise kälter als 18 °C ist und der Blick in den Wetterbericht auch für die nächsten zwei Tage keine wärmere Witterung voraussagt.

Bleibt die Wohnung auf Dauer kalt und stellt dies eine Gesundheitsgefährdung des Mieters dar, so kann dies für den Mieter einen fristlosen Kündigungsgrund begründen.

Heizpflichten nicht nur für den Vermieter

Aber nicht nur den Vermieter treffen Heizpflichten. So macht sich ein Mieter unter Umständen schadensersatzpflichtig, wenn durch sein Heizverhalten Schäden entstehen. Durch ein fehlendes Heizverhalten können durch die Kälte etwa Rohre einfrieren oder es kann sich Schimmel bilden. Ist der Mieter in den Wintermonaten längere Zeit nicht zu Hause, sollte er Nachbarn oder Bekannte bitten, nach der Wohnung zu sehen. Außerdem muss er den zuständigen Hausmeister/Verwalter/Vermieter informieren, wo sie im Notfall den Schlüssel finden. Sollte er dies nicht tun, kann es schnell teuer werden.

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